Hausordnung

für das Bluetone Festivalgelände am Hagen in Straubing

 
Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besucher des Festivalgeländes die Geltung der vorliegenden Hausordnung an.
 
1. Geltungsbereich
 
1.1 Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Festivalgelände, das heißt der gesamte Festivalplatz einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei und Parkflächen. Die Hausordnung gilt an allen Veranstaltungstagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher des Festivalgeländes und alle sonstigen Personen, egal aus welchem Grund diese das Gelände betreten.
 
1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigem Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.
 
2. Ziel der Hausordnung
 
Ziel der Hausordnung ist es,

  • die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  • einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten,
  • das Festivalgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.

3. Hausrecht
Der Jazz an der Donau e.V. (nachfolgend „Veranstalter“) übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Veranstalter und / oder dem vom Veranstalter beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.
 
4. Zutritt und Aufenthalt von Besuchern zu der Veranstaltung
4.1 Der Zugang und Aufenthalt auf dem Festivalgelände wird bei Veranstaltungen ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder einer für den Veranstaltungstag gültigen Akkreditierung gewährt. Im Eingangsbereich wird mit der Zutrittsgewährung ein Festivalbändchen pro Besucher ausgegeben. Jeder Besucher muss während des Aufenthaltes auf dem Gelände sein Festivalbändchen am Handgelenk gut sichtbar mit sich führen. Die Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarten.
 
4.2 Besucher, die ohne gültiges Festivalbändchen oder gültige Akkreditierung auf dem Festivalgelände angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich vom Platz verwiesen werden.
 
4.3 Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Ziffer 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mitgeführt werden oder dass gegen die betreffende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion- / Hausverbot ausgesprochen wurde.
 
4.4 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zum Festivalgelände nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet (gemäß JuSchG). Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
 
4.5 Kinder ab acht Jahren benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte bzw. ein Festivalbändchen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vom Veranstalter angeboten wird.
 
5. Verweigerung des Zutritts
 
5.1 Besuchern, die

  • die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  • die Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht befolgen,
  • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
  • bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot vorliegt,
  • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
  • verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mit sich führen,

wird der Zutritt zum Festivalgelände verweigert oder diese werden des Platzes verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
 
5.2 Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
 
6. Verbotene Gegenstände
 
6.1 Allen Besuchern, die das Festivalgelände betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Waffen jeder Art;
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
  • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
  • Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte unter Vorlage eines Behindertenausweises) etc.;
  • Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren);
  • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jedweder Meinungskundgebung, (z.B. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial) dienen;
  • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen, Rucksäcke;
  • Laserpointer, Trillerpfeifen;
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen;
  • großflächige Spruchbänder (max. 1,0 m²), Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.;
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG);
  • jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
  • Tiere jeglicher Art.

6.2 Im Einvernehmen mit der Polizei und dem Jazz an der Donau e.V. als Veranstalter kann einzelnen Besuchern des Festivalgeländes gestattet werden, größere als in Ziffer 6.1 genannte Fahnen, Transparentstangen sowie großflächige Spruchbänder u.Ä. mit sich zu führen.
 
7. Verhalten
 
7.1 Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.
 
7.2 Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.
 
7.3 Sämtliche auf dem Festivalgelände gefundenen Gegenstände sind an der Information abzugeben.
 
7.4 Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
 
7.5 Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
 
8. Verbotene Verhaltensweisen
 
8.1 Es ist untersagt:

  • die Veranstaltung zu stören;
  • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kund zu tun;
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  • Fluchtausgänge zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird;
  • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- Und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten;
  • mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten;
  • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
  • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  • Bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen auf dem Festivalgelände aufzustellen;
  • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Festivalgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. zu verunreinigen;
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
  • auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;

8.2 Das Mitbringen und Gebrauchen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto- und Filmkameras ist nicht gestattet.
 
8.3 Es ist verboten Ton- oder Bildaufnahmen, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder anderen Personen zugänglich zu machen oder diese gewerblich zu verbreiten.
 
8.4 Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten sind untersagt. Solche Eintrittskarten werden bei Bekanntwerden durch den Betreiber gesperrt. Rückgabe-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsansprüche sind hierbei ausgeschlossen.
 
8.5 Dem Veranstalter obliegt das alleinige Recht, auf dem Festivalgelände Merchandisingartikel, Speisen und Getränke sowie Waren jeder Art zu verkaufen, unentgeltlich zu verteilen oder dieses Recht auf Dritte zu übertragen.
 
9. Durchsetzung der Hausordnung
 
Der Veranstalter und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
 
10. Sonstiges
 
Die Besucher des Festivalgeländes willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch des Festivalgeländes aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.
 
11. Haftungsbeschränkung
 
11.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; das Betreten des Festivalgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen.

Von obigen Haftungsausschlüssen ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
 
11.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden ist der Schaden, den der Veranstalter bei Vertragsabschluss als mögliche unmittelbare Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Veranstalter kannte oder hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen.
 
11.3 Die Einschränkungen der vorstehenden Ziffern 8.1. und 8.2. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
 
11.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
 
11.5 Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. Für Gehörschutzmaßnahmen wird gesorgt, der Kunde wird aufgefordert diese in Anspruch zu nehmen.
 
11.6 Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
 
11.7 Von den vorstehenden Regelungen abweichende, zwischen einem Besucher und dem Veranstalter individualvertraglich schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.
 
11.8 Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.
 
12. Haftung von Aufsichtspersonen, Anzeigepflicht
 
12.1 Eltern haften für Ihre Kinder.
 
12.2 Unfälle und Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.
 
13. Schlussbestimmungen
 
13.1 Diese Hausordnung tritt mit sofortiger Wirkung bei Beginn des Bluetone Festivals in Kraft.
 
13.2 Diese Hausordnung kann vom Veranstalter jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
 
13.3 Diese Hausordnung ist an den Zugängen zum Festivalgelände öffentlich ausgehängt.
 
Straubing, im Januar 2014
Jazz an der Donau e.V.

One thought on “Hausordnung

  1. Hallo, unter Punkt 4.4 steht, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zutritt nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten zum Festival Eintritt gewährt wird. Unter Service-Jugendschutz heißt es, dass auch ein Muttizettel für einen 14 1/2-jährigen reicht, wenn er von einem Erwachsenen begleitet wird. Leider können wir Eltern heute berufsbedingt nicht mit. Reicht nun dieser Muttizettel aus?

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